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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

basierend auf den Allgemeinen Vertragsgrundlagen für
Kommunikationsdesign der Allianz deutscher Designer (AGD)

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Die nachfolgenden AGB gelten für alle mir erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart,
wenn Ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
Vertragsschluss
Für Verträge mit der „die gestalter gmbh“, Ernst-Gremler-Straße 3, 58239 Schwer-
te im folgendem Agentur genannt gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
Die Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn Aufträge an die gestalter gmbh
vergeben werden. Der Vertrag kommt auf folgende Weise zustande: Der Kunde erhält
ein Angebot der Agentur per Post/Fax, als PDF per Emailversand zum Eigenausdruck
oder persönlich ausgehändigt. Sofern der Kunde mit allen darin aufgeführten Leistun-
gen einverstanden ist, bestätigt er seine Auftragserteilung durch eine Unterschrift auf
dem Angebot, welches er an die Agentur zurückfaxt, per Post oder als PDF zusendet
oder persönlich zukommen lässt. Diese unterschriebene Auftragsbestätigung gilt als
Auftragserteilung. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedin-
gungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für alle Verträge über Design-Leistungen zwischen der
Agentur und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn
der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenste-
hende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AGB, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehen-
der oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auf-
traggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen
die Agentur ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung
von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestim-
mungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforder-
lichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die so genannte Schöpfungshöhe (nach §2 UrhG),
im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesonde-
re die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen der
Agentur in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§
97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur
weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben
werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese
Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der
vereinbarten oder üblichen Vergütung zu verlangen.
2.4 Die Agentur räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nut-
zungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nut-
zungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der
schriftlichen Vereinbarung. Die Agentur ist berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfälti-
gungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den
Auftraggeber über.
2.6 Die Agentur ist auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das
Produkt als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die
Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung
zu verlangen.
2.7 Vorschläge, Änderungswünsche und Weisungen des Auftraggebers bzw. seiner Mitar-
beiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfl uss auf die Höhe der
Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3. Vergütung
3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungs-
rechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Ver-
gütungs-(AGD)-Tarifvertrages für Design-Leistungen, der zwischen den Parteien als
übliche Vergütung vereinbart wird, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wur-
den. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer und ohne Abzug zu zahlen sind.
3.2 Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen
genutzt, so ist die Agentur berechtigt, die Vergütung für die weitere Nutzung auf der
Grundlage des Vergütungs-(AGD)-Tarifvertrages für Design- Leistungen in der jeweils
geltenden Fassung in Rechnung zu stellen.
3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Agentur für
den Auftraggeber erbringt, sind kostenpfl ichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden
die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung
jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit
oder erfordert er von der Agentur hohe fi nanzielle Vorleistungen, so sind angemessene
Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragsertei-
lung, 1/3 nach Präsentation der ersten Entwürfe, 1/3 nach Fertigstellung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jewei-
ligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung
eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1 Sonderleistungen wie die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Umarbeitung
oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Recherche, die Drucküber-
wachung, Besprechungen, Beratungs- und andere Zusatzleistungen werden nach dem
Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fas-
sung) gesondert berechnet.
5.2 Die Agentur ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur
Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auf-
traggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpfl ichtet sich, der Agentur entsprechende
Vollmacht zu erteilen.
5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Designers abgeschlossen werden, verpfl ichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im
Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Ver-
tragsabschluß ergeben.
5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die
Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck
etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unter-
nehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstat-
ten.
6. Eigentum an Entwürfen und Daten
6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht je-
doch das Eigentum übertragen.
6.2 Die Originale sind der Agentur nach angemessener Frist spätestens 3 Monaten nach
Lieferung oder nach Beendigung des Auftrages unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auf-
traggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig
sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten, Datenträger und Dateien ver-
bleiben im Eigentum der Agentur. Diese ist nicht verpfl ichtet, Daten und Dateien an den
Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies
gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.4 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.3 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr
und für Rechnung des Auftraggebers.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare, Eigenwer-
bung
7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.
7.2 Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur auf Grund besonderer Ver-
einbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt,
nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende
Anweisungen zu geben.
7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur 10 Belege-
xemplare unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfül-
lung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen
Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzu-
weisen.
8. Haftung
8.1 Die Agentur haftet für entstandene Schäden z. B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen,
Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Agentur auch bei
leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine
Pfl icht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von beson-
derer Bedeutung ist (Kardinalpfl icht). Ein über den Materialwert hinausgehender Scha-
denersatz ist ausgeschlossen.
8.2 Die Agentur verpfl ichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzu-
leiten. Darüber hinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.
8.3 Sofern die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auf-
tragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.
8.4 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt wer-
den, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei
denn, die Agentur trifft gerade bei der Auswahl ein Verschulden. Die Agentur tritt in
diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
8.5 Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen, Reinausführungen und Gestaltungen
durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und
funktionsmäßige Mangelfreiheit von Produkt, Text, Bild und Gestaltung. Für solcherma-
ßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinzeichnungen, Reinausführungen,
Gestaltungen, Produkte, Texte und Bilder entfällt jede Haftung der Agentur.
8.6 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
des Werks, Beanstandungen sonstiger Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kennt-
nisnahme schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt
die rechtzeitige Absendung der Rüge. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und män-
gelfrei angenommen.
8.7 Die Haftung der Agentur ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern und Daten, die
beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
8.8 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit
der Arbeiten, Entwürfe und sonstige Designarbeiten sowie für die Neuheit des Produktes
haftet die Agentur nicht. Der Auftraggeber ist für die Prüfung der rechtlichen Zulässig-
keit und Schutzfähigkeit der Designleistungen selber verantwortlich.
9. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen
9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der
künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten
zu tragen.
9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu ver-
treten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend
machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon un-
berührt.
9.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen
Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er
entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein oder sollten die Vor-
lagen nicht von Rechten Dritter frei sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei.
10. Vertragsaufl ösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Agen-
tur die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder
durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen
(§ 649 BGB).
11. Schlussbestimmungen
11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der
Agentur.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.3 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der
übrigen Bestimmungen nicht.